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Verhalten bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Festnahme

In jedem Fall gilt als Hauptregel: Ruhe bewahren, Verteidiger informieren, Schweigen!

I. Durchsuchung

polizei einsatzkommando

Sollten Polizisten bei Ihnen erscheinen und Ihre Privaträume (meist inkl. Keller, Garagen, Pkw, Gartenhäuschen etc., manchmal auch den Arbeitsplatz) durchsuchen wollen, erbitten Sie die Herausgabe des Durchsuchungsbeschlusses. Der Durchsuchungsbeschluß ist regelmäßig als Voraussetzung einer Hausdurchsuchung erforderlich (soweit nicht “Gefahr in Verzug” anzunehmen ist) und insofern von einem Richter zu erlassen.

Bei Vollzug der Hausdurchsuchung darf der Durchsuchungsbeschluß nicht älter als 6 Monate sein und er muß erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich woraus ein Tatverdacht ergibt sowie was durchsucht und beschlagnahmt werden darf. Die Ausführungen müssen so konkret wie möglich gehalten und dürfen nicht durch schwammige Formulierung ein Freibrief zu willkürlicher und / oder unangemessener Beeinträchtigung sein.

Informieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger – auch wenn Sie meinen, Sie hätten nichts zu verbergen und es handele sich um ein Mißverständnis. Da Hausdurchsuchungen oftmals nicht zu den regelmäßigen Bürozeiten der Anwaltschaft erfolgen, sollten Sie auf eine Notrufnummer zurückgreifen können. Uns erreichen Sie in solchen Notfällen unter 01 77 / 79 50 37 0. Bitten Sie die Durchsuchungspersonen, das Telefonat mit Ihrem Verteidiger und ggf. sogar das Eintreffen des Anwaltes abzuwarten. Wenn dies in angemessen kurzer Zeit möglich ist, wird dieser Bitte oft entsprochen. In jedem Fall wird der Strafverteidiger Ihnen erste Verhaltensanweisungen geben und meistens durch ein Gespräch mit der Einsatzleitung auch erste Hintergründe klären können.

Versuchen Sie sich durch Erfragen einen Überblick über die an der Durchsuchung beteiligten Personen zu verschaffen. Wer (Name) nimmt in welcher Funktion (welche Behörde, Zeuge) teil.

Achten Sie darauf, daß Sie kein Dokument unterschreiben, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, daß Sie die Durchsuchung erlauben, also freiwillig geschehen lassen.

II. Beschlagname

Belege Kiste

Sollten die Beamten anläßlich der Durchsuchung Gegenstände (z.B. Rechner, Speichermedien etc.) mitnehmen wollen, ist hierfür eine freiwillige Herausgabe durch Sie oder eine Beschlagnahme (die ebenfalls richterlich angeordnet sein muß, meist im selben Beschluß wie die Hausdurchsuchung, s.o.) durch die Beamten erforderlich. Auch hier gilt, daß Sie kein Dokument unterschreiben sollten, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, daß eine Herausgabe freiwillig erfolgt. Um den Vorgang der Ingewahrsamnahme nachträglich überprüfbar und angreifbar zu halten müssen Sie so erreichen, daß die Gegenstände beschlagnahmt werden. Dieser Beschlagnahme müssen Sie dann in dem diesen Vorgang dokumentierenden Formular ausdrücklich widersprechen!

Schließlich muß Ihnen eine exakte Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände übergeben werden. Achten Sie hier auf Vollständigkeit und größtmögliche Identifizierbarkeit der Sachen (z.B. Ort des Auffindens, Rückenbeschriftung von Ordnern, Inhalte von Ordnern u.ä.).

III. Festnahme

Festnahme

Schlimmstenfalls wird Ihnen von den Polizisten nun noch ein richterlicher Haftbefehl präsentiert (der auch maximal 6 Monate alt sein darf!). Dies bedeutet für Sie, daß Sie zunächst die Polizeibeamten zu begleiten haben und – spätestens am nächsten Tage – nach entsprechender Beantragung durch die Staatsanwaltschaft dem Haftrichter vorgestellt werden. Dieser prüft dann, ob ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe (z.B. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegen, die den Vollzug einer Untersuchungshaft (U-Haft) rechtfertigen.

Hier insbesondere gilt, daß Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen (unsere Notrufnummer: 01 77 / 79 50 37 0). Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens an einen Verteidiger zu wenden; nutzen Sie dieses Recht unbedingt und lassen Sie sich nicht vertrösten!

Machen Sie auf KEINEN Fall Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht ausführlich mit Ihrem Anwalt besprochen haben!

Einem erfahrenen Strafverteidiger – der übrigens regelmäßig zum Schweigen rät, auch wenn es Ihnen unangenehm ist und Sie fälschlich glauben durch eine Aussage eher auf freien Fuß zu gelangen – ist es häufig möglich, Sie ohne größeren Schaden anzurichten aus der U-Haft zu bekommen. Ihr Rechtsanwalt wird Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und so beurteilen können, was konkret gegen Sie vorliegt und wie eine effektive Verteidigung aufzubauen ist.

Vertrauen Sie auf die Kenntnisse und Erfahrungen von Spezialisten.